Daneben führte der Beschuldigte ein luxuriöses Leben, gab rund CHF 2.183 Mio. für Privatkonsumationen, Reisen, Autoleasingraten, Luxuswaren etc. aus. Gerade aus seinen handschriftlichen Notizen ergibt sich, dass er das Deliktsgut zu weiten Teilen tatsächlich für solch vergängliche Vergnügen ausgegeben hat, womit die deliktisch erlangten Vermögenswerte mutmasslich nicht mehr vorhanden sind. Diese erste Voraussetzung ist somit erfüllt. Weiter ist die Ersatzforderung ohne Weiteres einbringlich: Vorab sind die Guthaben auf den Konti bei der E.________ AG (Bank) und der P._____