26.2 Subsumtion Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Ersatzforderung ist, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 StGB). Da die für die Renovierung des Hauses verwendeten Gelder noch vorhanden waren, wurden sie bereits eingezogen. Daneben führte der Beschuldigte ein luxuriöses Leben, gab rund CHF 2.183 Mio. für Privatkonsumationen, Reisen, Autoleasingraten, Luxuswaren etc. aus.