Dem Verurteilten soll die Wiedereingliederung nicht durch übermässige Schulden verunmöglicht werden. Es bedarf einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen, um zu entscheiden, ob auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichtet werden soll (BGE 122 IV 299, E. 3.b), vgl. auch StGB PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 N 2).