Im Übrigen müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der Einziehung; die Ersatzforderung darf den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil umfangmässig nicht übersteigen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dem Verurteilten soll die Wiedereingliederung nicht durch übermässige Schulden verunmöglicht werden.