Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur hinsichtlich der Sicherung der Vollstreckung: In Art. 71 Abs. 3 StGB ist ausdrücklich vorgesehen, dass unabhängig von den im SchKG genannten Arrestvoraussetzungen, beliebige Vermögenswerte zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden können. Diese spezielle Beschlagnahmemöglichkeit begründet im Rahmen der Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates auf die beschlagnahmten Vermögenswerte (BSK StGB I-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 15). Im Übrigen müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der Einziehung;