70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist somit subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass «derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann» (STRATENWERTH, AT II, a.a.O., § 14 N 69; BSK StGB I- BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 15). Die Ersatzforderung ist grundsätzlich auf dem Weg des Schuld- betreibungs- und Konkursverfahrens durchzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur hinsichtlich der Sicherung der Vollstreckung: