2023 EUR 10‘429.49, pag. 19 585] und Konto bei der P.________ AG (Bank) [Kontostand per 16. Oktober 2023 CHF 67‘988.90, pag. 19 611]) haben sich die legalen Einkünfte des Beschuldigten mit den illegal erworbenen Geldern aus der Veruntreuung vermischt. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang es sich bei den beiden Restbeträgen auf den Konti um Deliktsgelder handelt oder nicht. Damit scheitert die Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB an der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs.