In Bezug auf die Gelder, die auf dem Konto bei der E.________ AG (Bank) (Pensionskassenguthaben von CHF 1‘765‘414.94 per 16. Oktober 2023 [pag. 19 584]) liegen, ist kein Deliktskonnex auszumachen, zumal die Gelder aus der Pensionskasse stammen und keine Hinweise auf Einkäufe in die Pensionskasse bestehen. Damit ist die Einziehung schon von Vornherein klar zu verneinen. Das Konto hat indes allenfalls für die Durchsetzung einer Ersatzforderung gesperrt zu bleiben (siehe dazu E. 27.2 hiernach). Auf den anderen beiden Konti (EUR-Konto bei der E.________ AG (Bank) [Kontostand per 16. Oktober 2023 EUR 10‘429.49, pag.