Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bank I, Zürich 2018, § 4 N 255 ff. m.w.H.). Die Einziehung beschränkt sich damit nach der Verwertung der Liegenschaft auf die hiervor erwähnten CHF 258'017.00, welche in den Jahren 2013 – 2016 in das Haus investiert wurden. Das mit Verfügung vom 21. September 2017 beschlagnahmte Grundstück J.________(Ort)-Gbbl Nr. ________, im Gesamteigentum des Beschuldigten und seiner Ehefrau G.________, ist demnach zu verwerten und der Erlös aus der Verwertung (d.h. der die Hypothekarschulden bei der E.____