Insofern steht auch Art. 70 Abs. 2 StGB der Einziehung der Liegenschaft in besagter Höhe nicht entgegen. 25.3.3 Ergebnis und Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) Eingezogen wird nur der Betrag, der deliktisch erlangt wurde. Dabei wird bei einem unteilbaren, gemischt (teils aus legalen und teils aus illegalen Mitteln) finanzierten Vermögenswert der illegale Anteil herausgelöst. Dies wird durch die Verwertung des vermischt finanzierten Vermögenswertes erreicht (vgl. SCHOLL, Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bank I, Zürich 2018, § 4 N 255 ff.