19 690). Jedenfalls hätte für die kaufmännisch ausgebildete Ehefrau ein einziger Blick in die Steuererklärung ausgereicht, um eine solche Annahme sofort zu entkräften. Der Beschuldigte führte oberinstanzlich denn auch selber aus, seine Frau habe über seine finanziellen Verhältnisse Bescheid gewusst und die Steuererklärungen kontrolliert, unterschrieben und mit ihm besprochen (pag. 19 668 Z. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Gutgläubigkeit ihrerseits geradezu undenkbar. Sodann sind die weiteren Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt: G.___