Für die Kammer ist indes aus nachfolgenden Gründen erstellt, dass die Ehefrau zumindest in Kauf genommen hat, dass die von ihr erworbenen Vermögenswerte aus einem Delikt stammen könnten, womit entgegen der Vorinstanz keine Gutgläubigkeit angenommen werden kann: - Für Privatkonsumationen (Ausgaben für Metzgereien, Blumengeschäfte, teils exklusive Kleider, Elektroartikel, Versicherungen, Möbel, öffentliche Abgaben oder Steuern, Auto, Kurierdienste, Gärtnerei-Dienstleistungen, Restaurantbesuche, alkoholische Produkte etc.) wurden im Zeitraum von 2013 bis 2017