Die deliktischen Gelder flossen damit auch ins Eigentum von G.________, welche an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt war. Für die Kammer ist indes aus nachfolgenden Gründen erstellt, dass die Ehefrau zumindest in Kauf genommen hat, dass die von ihr erworbenen Vermögenswerte aus einem Delikt stammen könnten, womit entgegen der Vorinstanz keine Gutgläubigkeit angenommen werden kann: -