Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Veruntreuung nach 15 Jahren, womit vorliegend noch keine Verjährung eingetreten ist. 25.3.2 Drittenprivileg (Art. 70 Abs. 2 StGB; betreffend G.________) Die Liegenschaft steht im Gesamteigentum der Ehegatten, welche mit Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart haben (pag. 07 360 002 ff.). Die deliktischen Gelder flossen damit auch ins Eigentum von G.________, welche an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt war.