64 An dieser Erkenntnis vermag auch die oberinstanzlich vorgebrachte, offensichtliche Schutzbehauptung des Beschuldigten, wonach er in dieser Zeit auch die Hypothek um ca. CHF 300'000.00 erhöht habe (pag. 19 667 Z. 44 ff.), nichts zu ändern, erfolgte diese wie gezeigt doch vor dem Deliktszeitraum. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 lit.