03 002 003). Dass der Beschuldigte die deliktisch erlangten Vermögenswerte restlos für seine «vergänglichen Vergnügen» ausgegeben haben soll, wie die Vorinstanz mutmasst (pag. 19 464), ist damit gerade nicht erstellt. Vielmehr widerspricht diese Schlussfolgerung den vorhandenen Beweismitteln bzw. den Aussagen des Beschuldigten. Demzufolge bleiben für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die besagten Liegenschaftsinvestitionen von CHF 258'017.00 aus deliktisch erworbenen Barmitteln getätigt wurden, die sich nicht mit seinem legalen Vermögen vermischt haben.