Es liegt demnach auf der Hand, dass der Beschuldigte mit den deliktischen Barmitteln die besagten Investitionen in die Liegenschaft bezahlt hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2017 bestätigte, dass er die behändigten Barmittel grösstenteils in bar verwendete (pag. 05 002 004 Z. 84 ff.), sowie aus seiner handschriftlichen Auflistung, gemäss welcher er die behändigten Barmittel mitunter für Gärtner, Hausunterhalt, Handwerker, Neuanschaffungen in bar verbrauchte (pag. 03 002 003).