Weiter lässt sich aus den Auszügen der Bank- und Kreditkartenkonti des Beschuldigten nicht erkennen, dass die Handwerks- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die mit dem Hausumbau beauftragt wurden, mit Kontogeldern bezahlt wurden. Sie müssen darum – so auch die korrekte Schlussfolgerung von Rechtsanwalt F.________ – in bar bezahlt worden sein. Es liegt demnach auf der Hand, dass der Beschuldigte mit den deliktischen Barmitteln die besagten Investitionen in die Liegenschaft bezahlt hat.