70 StGB aus. Im Gegensatz dazu kann nach Ansicht der Kammer zumindest teilweise (im Umfang der in die Liegenschaft investierten Gelder) durchaus ein Deliktskonnex nachgewiesen werden. So ergeben sich – wie auch von Rechtsanwalt F.________ dargelegt (pag. 19 041) – aus den aktenkundigen Steuererklärun-