70 StGB möglich sei. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung erfüllt, weshalb die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten seien. 25.3 Liegenschaft in J.________(Ort) 25.3.1 Deliktskonnex (Art. 70 Abs. 1 StGB) Die Vorinstanz ging davon aus, dass zum beschlagnahmten Grundstück in J.________(Ort) kein Deliktskonnex bestehe und schloss damit die Einziehung nach Art. 70 StGB aus.