__ AG (Bank); d) CHF 67‘988.90 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Konto bei der P.________ AG (Bank). Die in Art. 70 Abs. 1 StGB geforderte Anlasstat (tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat) ist mit den Veruntreuungen ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass bei keinem der beschlagnahmten Vermögenswerte ein direkter Deliktskonnex vorliege, weshalb keine Einziehung nach Art. 70 StGB möglich sei.