70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 25.2 Ausgangslage und Ergebnis der Vorinstanz Die Kammer hat über folgende beschlagnahmte Vermögenswerte zu entscheiden: a) das beschlagnahmte Grundstück in J.________(Ort) mit einem Wert von mindestens CHF 1.2 Mio. (hypothekarisch mit rund CHF 800'000.00 belastet);