62 25. Einziehung 25.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zu Art. 70 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 458 ff.) Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.