Zu beachten ist, dass dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots im Ergebnis gegenüber dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kein Nachteil erwachsen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall, kommt es doch im Gegenteil zu einer Reduktion der Schadenersatzsumme und erhöht sich einzig der auf den Zivilweg verwiesene Betrag. Die Verweisung auf den Zivilweg betraf gemäss vorinstanzlichem Dispositiv die über die zugesprochene Summe hinausgehende Forderung, welche nicht explizit genannt wurde. Die Erhöhung dieser auf den Zivilweg