Es erfolgt einerseits ein Abzug von EUR 86'455.55 für die zurückbezahlten Beträge (EUR 41'455.55 + EUR 45'000.00) und andererseits ein Zuschlag von EUR 26'399.39 für den ungedeckt gebliebenen Teil aus der vierten Abhebung, der vorinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die gesamte vorinstanzlich zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers gesprochene Schadenersatzsumme ist damit um EUR 60'056.16 (EUR 86'455.55 – EUR 26'399.39) zu reduzieren. Zu beachten ist, dass dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots im Ergebnis gegenüber dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kein Nachteil erwachsen darf.