Die höhere Zivilklage des Straf- und Zivilklägers liess insbesondere die ihm bereits zurückbezahlten Beträge sowie die konkrete Währung der Ausgleichszahlungen unberücksichtigt. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sind in Bezug auf die Zivilklage von C.________ im Ergebnis folgende Korrekturen vorzunehmen: Es erfolgt einerseits ein Abzug von EUR 86'455.55 für die zurückbezahlten Beträge (EUR 41'455.55 + EUR 45'000.00) und andererseits ein Zuschlag von EUR 26'399.39 für den ungedeckt gebliebenen Teil aus der vierten Abhebung, der vorinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde.