Die Straf- und Zivilklägerin hat den Gesamtdeliktsbetrag in CHF ohne Abzug der vom Beschuldigten zurückerstatteten CHF 45'000.00 ausgeglichen. Dieser Betrag kam damit dem Straf- und Zivilkläger de facto doppelt zu und ist mit dem EUR- Betrag zu verrechnen, ergo dort wieder abzuziehen. Im Zeitpunkt der Einzahlung entsprachen die CHF 45'000.00 wie gesehen EUR 41'455.55. Es resultiert damit auf Seiten des Straf- und Zivilklägers der hiervor errechnete Schaden von EUR 149'614.36 (EUR 191'069.91 – EUR 41'455.55).