Dies ergibt gesamthaft EUR 236'069.91. Davon abzuziehen sind die am 5. April 2017 vom Beschuldigten zurückbezahlten EUR und CHF 45'000.00. Für die Verrechnung ist der CHF-Betrag in EUR umzuwandeln, ergebend im Zeitpunkt der Rückzahlung EUR 41'455.55 (für den Wechselkurs der Bank am Tag der Einzahlung siehe pag. 07 375 031). Zieht man diese beiden Beträge von den EUR 236'069.91 ab, resultiert ein Restschaden auf Seiten von C.________ von EUR 149'614.36 (EUR 236'069.91 – EUR 45'000 – EUR 41'455.55). Dieser Betrag müsste folgerichtig der Differenz zwischen dem Gesamtschaden und der Ausgleichszahlung der E.________ AG (Bank) entsprechen.