Am 5. April 2017 hat der Beschuldigte auf Druck von C.________ hin CHF 45'000.00 und EUR 45'000.00 auf das jeweilige Konto eingezahlt (pag. 07 375 011 und 07 375 031), was den Gesamtschaden auf CHF 2.51 Mio. und EUR 5'000.00 bzw. in der korrekten (d.h. den Konti belasteten) Währung CHF 940'000.00 und EUR 1'334'831.21 reduziert. Der Gesamtschaden und damit die Obergrenze des möglichen vom Beschuldigten zu bezahlenden Schadenersatzes liegt damit bei CHF 940'000.00 und EUR 1'334'831.21. Dies entspricht dem Betrag, der in der Fussnote 20 der Anklageschrift korrekt aufgeführt wird. 24.4.2 Anträge der Parteien Die E.______