58 hinausgehenden Schadens in der nachfolgend zu berechnenden Höhe zu verpflichten. Soweit weitergehend ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 24.4 Konkrete Schadensberechnung 24.4.1 Ausgangslage Die Deliktssumme beträgt CHF 2.555 Mio. und EUR 50'000.00. In der jeweils auf den Konti belasteten Währung sind dies CHF 985'000.00 und EUR 1'379'831.21. Am 5. April 2017 hat der Beschuldigte auf Druck von C.___