Mit der vorsätzlichen Begehung ist zudem auch das erforderliche Verschulden zu bejahen. Wie oben ausgeführt, ist der Schaden in der den Konti belasteten Währung und inklusive eines Schadenszinses von 5% p.a. ab der Barabhebung zu ersetzen. Von der E.________ AG (Bank) wurden dem Straf- und Zivilkläger bereits insgesamt CHF 2.25 Mio. erstattet. Der Beschuldigte ist damit zum Ersatz des darüber