(Rechtsnachfolger von Q.________ als ehemalige Kundin der E.________ AG (Bank)) geschädigt und damit zur Zivilklage legitimiert, soweit sein Schaden nicht bereits durch Dritte, hier namentlich durch die E.________ AG (Bank) oder durch den Beschuldigten selber, ersetzt wurde. Sämtliche Voraussetzungen der Schadenersatzklage von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt. So ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung wie auch die Widerrechtlichkeit klar gegeben. Mit der vorsätzlichen Begehung ist zudem auch das erforderliche Verschulden zu bejahen.