Ihr war im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung nicht bekannt, dass der Beschuldigte die streitgegenständlichen Geldmittel zum Zwecke des Eigenverbrauchs bzw. Verbrauchs zugunsten seiner nahestehenden Personen behändigt hatte. Der Beschuldigte ist damit zum Ersatz des Schadens in der nachfolgend noch konkret zu berechnenden Höhe zu verpflichten. Soweit weitergehend ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 24.3 Zivilklage von C.________ (Straf- und Zivilkläger) Wie bereits unter E. 23.1 hiervor erwähnt, ist C.________ (Rechtsnachfolger von Q.__