Wie aufgezeigt, hat der Beschuldigte im Nachgang zu den Geldbezügen Täuschungshandlungen vorgenommen, die seine Machenschaften verschleiern sollten. Dies hat es der Bank wesentlich erschwert, das pflichtwidrige und strafbare Verhalten ihres Mitarbeiters zu erkennen. Es ist geradezu offensichtlich, dass die Bank nicht in Kenntnis des wahren Ausmasses eine Saldoklausel abgeschlossen hat. Ihr war im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung nicht bekannt, dass der Beschuldigte die streitgegenständlichen Geldmittel zum Zwecke des Eigenverbrauchs bzw. Verbrauchs zugunsten seiner nahestehenden Personen behändigt hatte.