Somit können wir ihm auch nicht weiterhelfen, was mit den Geldwerten passiert ist, welche die E.________ AG (Bank) verlassen haben.» Die Bank war also im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 12. September 2017 in guten Treuen der Meinung, dass die streitgegenständlichen Gelder (wie in der Kundenakte dokumentiert) von der Bankkundschaft zu eigenen Zwecken bezogen bzw. dieser auch übergeben worden waren, und hatte nicht die leiseste Vermutung, dass diesbezüglich der Beschuldigte mutmaßlich [sic!] delinquiert hatte.