Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Ergebnis an: Zwar hat die Strafund Zivilklägerin am 18. August 2017 in einem Schreiben an Rechtsanwalt D.________ geschrieben, sie nehme die gegen ihren Mitarbeiter erhobenen Vorwürfe ausserordentlich ernst (pag. 07 373 007). Dass sie aber lediglich 5 Tage vor Abschluss der Vereinbarung am 12. September 2017 noch Rechtsanwalt D.________ mitteilte, es sei kein Fehlverhalten ihres Mitarbeiters erstellt (vgl. pag. 014 001 075 ff.), lässt darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin die Saldoklausel nicht in Kenntnis aller Umstände unterzeichnet hat. Dies wird durch die