07 378 131 ff.). Die Verteidigung brachte oberinstanzlich erneut vor, die in der Vereinbarung enthaltene Saldoklausel müsse in materiell-rechtlicher Hinsicht die Abweisung der Zivilklage oder deren Verweisung auf den Zivilweg zur Folge haben, da die Straf- und Zivilklägerin damit in der Kündigungsvereinbarung auf allfällige Forderungen gegenüber dem Beschuldigten verzichtet habe. Die Bank sei bewusst ein Risiko eingegangen. Die Vorinstanz hingegen hatte erwogen, die Saldoklausel stehe der Gutheissung der Zivilklage nicht entgegen. Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Ergebnis an: