Dass sie dies nicht tat, kann objektiv nicht mehr dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Zivilklage wird deshalb, soweit die Gerichtskosten betreffend, auf den Zivilweg verwiesen. Weiterhin strittig ist sodann die Bedeutung der Saldoerklärung in der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der E.________ AG (Bank) und dem Beschuldigten (pag. 07 378 131 ff.).