Ob dem Straf- und Zivilkläger diese Gerichtskosten kraft dessen, dass ihm gegenüber der Bank ein Anspruch auf die Saldoberichtigung zukam, welchen er nicht im Adhäsionsprozess geltend machen konnte, als Folgeschaden hätten zugesprochen werden können, kann letztlich mangels eines entsprechenden Antrags offenbleiben. Die Straf- und Zivilklägerin indes (notabene mit eigenem Rechtsdienst) hätte ihrerseits nicht zuwarten müssen, bis sie vom Bankkunden verklagt wird, sondern hätte die Kontostände auch eigeninitiativ berichtigen und anschliessend gegen den Beschuldigten vorgehen können. Dass sie dies nicht tat, kann objektiv nicht mehr dem Beschuldigten zugerechnet werden.