Insofern waren die geltend gemachten Gerichtskosten Folge eines freiwilligen und ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten liegenden Entscheids des Straf- und Zivilklägers, das veruntreute Geld direkt bei der Bank einzuklagen. Ob dem Straf- und Zivilkläger diese Gerichtskosten kraft dessen, dass ihm gegenüber der Bank ein Anspruch auf die Saldoberichtigung zukam, welchen er nicht im Adhäsionsprozess geltend machen konnte, als Folgeschaden hätten zugesprochen werden können, kann letztlich mangels eines entsprechenden Antrags offenbleiben.