Die Gerichtskosten für den Zivilprozess waren vorliegend nicht direkte Folge der Veruntreuungen, sondern entstammen einem diesem schädigenden Verhalten des Beschuldigten nachgelagerten Entschluss der Straf- und Zivilkläger, zusätzlich zum Adhäsionsprozess einen Zivilprozess zu führen. Insofern waren die geltend gemachten Gerichtskosten Folge eines freiwilligen und ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten liegenden Entscheids des Straf- und Zivilklägers, das veruntreute Geld direkt bei der Bank einzuklagen.