Zwar trifft durchaus zu, dass es ohne die Straftat nicht zum Zivilprozess und mithin zu den besagten Gerichtskosten gekommen wäre. Insofern käme höchstens der Ersatz eines mittelbaren Schadens nach Art. 41 OR infrage. Fraglich und nach Ansicht der Kammer zu verneinen ist hingegen, ob dieser Schaden dem Beschuldigten unter Kausalitätsgesichtspunkten objektiv zuzurechnen ist. Die Gerichtskosten für den Zivilprozess waren vorliegend nicht direkte Folge der Veruntreuungen, sondern entstammen einem diesem schädigenden Verhalten des Beschuldigten nachgelagerten Entschluss der Straf- und Zivilkläger, zusätzlich zum Adhäsionsprozess einen Zivilprozess zu führen.