56 Die geltend gemachten Zinsen von 5% p.a. sind schliesslich gesetzliche Schadenszinse. Sie laufen ab dem Zeitpunkt, in welchem die Barbezüge vorgenommen und das Geld der Bank entzogen wurde. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie der E.________ AG (Bank) die von ihr getragenen Gerichtskoten von CHF 27'500.00 für das handelsgerichtliche Verfahren zuspricht (lit. e der ursprünglichen Zivilklage). Zwar trifft durchaus zu, dass es ohne die Straftat nicht zum Zivilprozess und mithin zu den besagten Gerichtskosten gekommen wäre.