41 Abs. 1 OR erfüllt. So ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung sowie auch die Widerrechtlichkeit klar gegeben. Mit der vorsätzlichen Begehung ist zudem auch das erforderliche Verschulden zu bejahen. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie gestützt auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen (Art. 84 und 43 OR sowie mit Verweis auf den Basler Kommentar OR I, HEIERLI/SCHNYDER) zum Ergebnis gelangt, dass der Schadenersatz in der Währung zu bezahlen ist, in der das belastete Konto lautete. Auch dies wurde oberinstanzlich von keiner Partei beanstandet.