__ AG (Bank) (Straf- und Zivilklägerin) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die E.________ AG (Bank) die Ausgleichung der Konti vereinbarungsgemäss vorgenommen hat. Entsprechend ist sie im Umfang der in lit. a – d der ursprünglichen Zivilklage aufgeführten Beträge (pag. 15 015 022; bevor sie gestützt auf hiervor erwähnte Klausel höhere Beträge forderte) geschädigt (vgl. für die Geschädigtenstellung E. 23.1 hiervor, für die konkrete Schadensbemessung E. 24.4 hiernach). Des Weiteren sind neben dem Schaden auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt.