Diese sprach ihr die Vorinstanz korrekterweise nicht zu, da es nicht Sache des Beschuldigten sei, was die Straf- und Zivilkläger in ihrem Vergleich vor dem Handelsgericht vereinbart haben. Der Beschuldigte habe nur denjenigen Schaden zu ersetzen, den er tatsächlich verursacht habe und nur zu Gunsten derjenigen Geschädigten, in dessen Vermögen der Schaden letztlich auch tatsächlich eingetreten sei (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 456). Darauf ist – zumal oberinstanzlich das Verschlechterungsverbot gilt – nicht weiter einzugehen. 24.2 Zivilklage der E.________ AG (Bank) (Straf- und Zivilklägerin)