Gestützt auf letztere Klausel (Verteilung der ausbezahlten Beträge im Verhältnis 20/80) forderte die E.________ AG (Bank) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und entgegen ihrer ursprünglichen Zivilklage höhere Schadenersatzbeträge (vgl. pag. 19 037). Diese sprach ihr die Vorinstanz korrekterweise nicht zu, da es nicht Sache des Beschuldigten sei, was die Straf- und Zivilkläger in ihrem Vergleich vor dem Handelsgericht vereinbart haben.