55 Vorab ist festzuhalten, dass den Straf- und Zivilklägern einerseits infolge des Verschlechterungsverbots (vgl. E. 6.2 hiervor) oberinstanzlich keine höheren Beträge als die vorinstanzlich gesprochenen zuerkannt werden dürfen, und ihnen andererseits ganz grundsätzlich im Adhäsionsverfahren betragsmässig nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie jeweils verlangen (Dispositionsmaxime). Die E.________ AG (Bank) und C._____