verliert, erwachsen ihm aus der Adoption keine ersichtlichen Nachteile). Auch ist nicht zu erkennen, warum ein erst als Erwachsener Adoptierter im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB anders zu behandeln wäre als ein schon im Kindesalter Adoptierter. Zusammenfassend ist C.________ als Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und damit als Rechtsnachfolger von Q.________ zu betrachten. C.________ ist mithin zur Fortführung der Straf- und Zivilklage im vorliegenden Verfahren legitimiert. Dessen Legitimation als Rechtsnachfolger von Q.________ wurde oberinstanzlich denn auch nicht mehr bestritten.