2 dieses Abkommens sind Entscheidungen eines Gerichts in Zivil- und Handelssachen unter anderem dann anzuerkennen, wenn die Anerkennung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die Grundsätze des öffentlichen Rechts des anerkennenden Staats verstösst. Wie die Staatsanwaltschaft kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Anerkennung dieser Erwachsenenadoption nicht gegen den Schweizerischen ordre public verstösst, da der Entscheid sowohl das Wohlergehen des zu Adoptierenden als auch der Adoptierenden prüfte (gerade weil der Erwachsene das Kindesverhältnis zu seinen leiblichen Eltern nicht